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Was passiert mit Ihrem Leben, wenn Sie plötzlich nicht mehr in IHREM Beruf arbeiten können?

Zack, berufsunfähig. Von jetzt an können Sie Ihren gelernten Beruf nicht mehr ausführen. Sei es aufgrund einer Verletzung, einer schweren Krankheit, einer Allergie, Entkräftung, Burn-Out oder eines psychischen Leidens.

Und jetzt? Wie bezahlen Sie von nun an Ihre Miete, Ihren Abtrag, für Ihre Immobilie, die Beiträge für Ihre Renten- und Krankenversicherung, Ihre Nahrung, Kleidung und Dinge des täglichen Bedarfs?

Wie hoch ist das Risiko?

Statistisch betrachtet wird jeder vierte Deutsche vor der Altersrente berufsunfähig. Im Durchschnitt sind Betroffene rund 51 Jahre alt.

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Was bedeutet "abstrakte Verweisung"?

Eine BU liegt vor, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit z. B. wegen Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann. Was ist aber, wenn der Betroffene zwar seinem eigenen Beruf nicht mehr nachgehen kann, er aber theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnte?


Ein Beispiel: Ein Chirurg hat einen sehr komplizieren Bruch des Handgelenks und wird daher keine Operationen mehr durchführen können. Denkbar wäre, dass er z. B. noch Medizinstudenten unterrichtet oder medizinische Gutachten erstellt. Theoretisch könnte er also eine andere Tätigkeit ausüben.


Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Kunde, der zwar in seinem "alten" Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die theoretische Ausübung einer "neuen" Tätigkeit verwiesen werden kann. Dabei muss je-doch die Lebensstellung auch mit der neuen Tätigkeit gewahrt bleiben. Bei einer solchen abstrakten Verweisung zahlt der Versicherer dann keine Leistung. Ob die andere Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird oder der Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit überhaupt hergeben würde, spielt dabei keine Rolle.

Regelung der Barmenia:


Die Barmenia verzichtet klar auf die abstrakte Verweisung. Und zwar ...

 

  • für alle Personen – unabhängig vom Alter, Beruf oder der Berufsgruppe

  • in der Erst- und Nachprüfung

  • auch nach einem dauerhaften Ausscheiden aus dem Berufs-/Erwerbsleben.

 

Das heisst im Klartext: Auch wenn die versicherte Person in einem anderen Beruf arbeiten könnte, verweisen wir sie im Leistungsfall nicht auf eine andere Tätigkeit.

Und wie hilft der Staat?

Bauen Sie nicht allein auf den Staat!


Leider unterschätzen viele das Risiko, berufsunfähig zu werden. Sie halten sich auf Grund ihres Berufes nicht für gefährdet oder glauben, dass der Staat im Ernstfall schon einspringt.

Bekomme ich überhaupt etwas vom Staat?

Fangen wir etwas vorher an. Vom Eintritt des Ereignisses, welches zur Berufsunfähigkeit geführt hat, Erhält ein Arbeitnehmer sechs Wochen, bzw. 42 Tage lang, Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Bis längstens zur 78. Woche bezahlt die Krankenkasse Krankengeld. Die Höhe des Krankengelds entspricht 70 Prozent des Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 Prozent des letzten Nettolohns.

 

Von diesem Geld werden zudem die Beiträge für die Sozialversicherung abgezogen, so dass das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld nur bei rund 75 - 78 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens liegt.

Eine Person, die nach dem 1. Januar 1961 geboren ist und auch nach 78 Wochen nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten kann, erhält sie keine gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

 

Staatliche Leistungen erhält nur, wer auch entsprechend erwerbsgemindert ist. Es ist jedoch schwer, eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu erhalten, weil zweifelsfrei attestiert werden muss, dass die Person in keinem Beruf dauerhaft mehr als drei beziehungsweise sechs Stunden (teilweise erwerbsgemindert) arbeiten kann.

 

Das ist eine extrem hohe Hürde. Betroffene müssen sich daher oft eine andere Tätigkeit suchen, auch wenn diese nichts mit dem bisherigen Beruf zu tun hat, deutlich schlechter bezahlt ist oder ein schlechteres soziales Ansehen geniesst.

Ein Pförtner einer Parkgarage, der "nur" sitzen muss und ab und zu auf ein Knöpfchen zum öffnen der Schranke drücken muss, wäre ein Beispiel eines Berufsfeldes, in welchem man auch mit einer teilweisen Erwerbsminderung noch tätig sein könnte.

Dies würde dafür sorgen, dass der Staat NICHTS leisten wird.

 

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Der Erhalt der Erwerbsminderungsrente ist an strenge Auflagen geknüpft. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die volle Erwerbsminderungsrente nur an Personen, die höchstens noch drei Stunden täglich arbeiten können – und zwar egal, in welchem Beruf.

 

Sie beträgt meist in der Regel etwas weniger als ein Drittel des durchschnittlichen Bruttogehalts. Dies ist für Betroffene zumeist eine wirklich drastische Verschlechterung  finanziellen Situation.

 

Kann eine Person noch bis zu sechs Stunden täglich arbeiten, erhält sie nur die Hälfte des entsprechenden Erwerbsminderungsrentensatzes.

Für Auszubildende, Studenten und Berufseinsteiger wäre das Eintreten einer Berufsunfähigkeit besonders hart.

 

Da sie Sie die erforderliche Wartefrist von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt haben, bekommen sie in der Regel gar keine Erwerbsminderungsrente.

Was passiert mit deren Leben?

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Fortsetzen
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Freiwillige Lebensmittel-Verpackung
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Städtisches Leben
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Ja, aber ...

Natürlich gibt es die "Ja, aber"-Gründe gegen einen Berufsunfähigkeitsschutz.

 

Aber es gibt einen entscheidenden Ja-Grund dafür:

 

Wenn Sie ganz oder teilweise berufsunfähig werden, bietet Ihnen nur eine Berufsunfähigkeitsabsicherung verlässlichen Schutz vor ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten. Das lässt sich einfach nicht wegdiskutieren.

Also Schluss mit "Ja, aber" und jetzt aktiv werden!

Es geht um IHR Leben.

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Das Thema Berufsunfähigkeit ist für uns als verantwortungsvoll agierenden Versicherer zu umfangreich und komplex für einen Online-Abschluss.

Hier müssen wir wirklich genau hinschauen, damit Sie nicht aus Versehen etwas versichern, was Sie eventuell gar nicht benötigen.

Bitte lassen Sie sich von unseren Spezialisten beraten!

Und wann genau leistet eine BU / Berufsunfähigkeitsversicherung?

Das VVG definiert den Begriff "Berufsunfähigkeit". Danach gilt: "Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti-gung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfte-verfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann" (§ 172 Absatz 2 VVG).

Die Regelungen der Barmenia Versicherung hierzu sind:

Die Barmenia-BU-Produkte gehören bei den BU-Definitionen zu den leistungsstärksten BU-Versicherungen am Markt. Denn die Barmenia erbringt BU-Leistungen ...

  • als Folge von Krankheit

  • als Folge einer Körperverletzung

  •  als Folge von Pflegebedürftigkeit

  •  als Folge von Kräfteverfall ohne Einschränkung, also auch bei altersentsprechendem Kräfteverfall

  •  bei Infektionsgefahr für andere Personen ausnahmslos für jeden Beruf und sowohl bei vollständigem als auch für teilweisem Tätigkeitsverbot

  • bei Vorlage eines unbefristeten GRV-Rentenbescheids oder eines Bescheids eines berufsständischen Versorgungswerks, dem die VP als Pflichtmitglied angehört über volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen und zwar ohne "Wenn & Aber" – also ohne zeitliche Einschränkung wie z. B. Alter der VP oder verbleibende Vertragslaufzeit.

  • Bei der Barmenia gibt es die BU-Leistungen immer:

  • wenn die BU voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen wird (Prognose)

  • oder wenn sie bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat (rückwirkende Leistung).

Die Barmenia garantiert als einer von wenigen Versicherern am Markt:

Die Vorlage eines EMR-Bescheids (Erwerbs-Minderungs-Bescheid) führt zu einer BU-Leistungspflicht – und zwar ohne weitere zeitliche Einschränkung wie z. B. Alter der Versicherten Person oder verbleibende Vertragslaufzeit.


Voraussetzungen:

- unbefristeter Rentenbescheid von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland oder einem berufsständischen Versorgungswerk, dem die VP als Pflichtmitglied angehört

- wegen voller Erwerbsminderung oder vollständiger Berufsunfähigkeit

- allein aus medizinischen Gründen


Die Vorlage des unbefristeten Rentenbescheids reicht völlig aus. Die Vorteile liegen auf der Hand:

 

  • Ohne Wenn und Aber! Wir erbringen die vereinbarte BU-Leistung auch dann, wenn ein un-befristeter Rentenbescheid vorliegt.

  • Diese Regelung erspart ein aufwändiges und ggf. zeitintensives Beantragen der Leistung und eine separate BU-Prüfung. Nachfragen, Arztberichte und Gutachten können entfallen. Insge-samt ergibt sich eine schnellere BU-Leistungsregulierung.

  • Wer berufsunfähig wird, steht meist an einem Wendepunkt seines Lebens. In dieser schwieri-gen Situation ist es wichtig, zügig und unkompliziert die vereinbarte BU-Leistung zu erhal-ten.

Was sind die Berufsunfähigkeitsleistungen bei Infektionen?

Viele Personen haben auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt zu anderen Menschen. Des-halb stellen sie bei einer eigenen infektiösen Erkrankung einen besonderen Gefahrenherd für andere Personen dar. Dem trägt das "Infektionsschutzgesetz" Rechnung. Bei bestimmten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern schreitet das zuständige Gesundheitsamt ein und kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot erteilen.


Eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der Berufsausübung muss durch die Infektionskrankheit nicht vorliegen, es genügt, wenn der Betroffene die Krankheitserreger an oder in sich trägt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass ein behördliches Tätigkeitsverbot als Berufsunfähigkeit gewertet wird und der Kunde für die Dauer des Tätigkeitsverbots die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erhält.

Regelung der Barmenia:


Die Barmenia bietet eine umfassende Infektionsklausel als einer der wenigen Anbieter am Markt an. Dabei erreichen wir mit unseren Bedingungen ein absolutes Alleinstellungsmerkmal am Markt:

 

  • Wir erbringen auch dann die BU-Leistung, wenn das Tätigkeitsverbot voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen fortdauert (Prognose). Auch leisten wir, wenn das Verbot bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat (Vergangenheitsbetrachtung).

  • Dabei erkennen wir eine behördliche Anordnung, aber auch einen Hygieneplan eines an-erkannten Hygienikers an. 

  • Wir leisten sowohl bei einem vollständigen als auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot. Hier versichern viele Anbieter nur das vollständige behördliche Tätigkeitsverbot. Da es aber in der Praxis durchaus üblich ist, dass z. B. ein Arzt noch Teilaufgaben übernimmt, leisten wir, wenn der Arzt zu mindestens 50 % ausser Stande ist, seine Tätigkeit auszuüben.

Unsere Infektionsklausel gilt für alle Berufe. Uneingeschränkt!

 

Denn es gibt viele Berufstätige, die bei einer infektiösen Erkrankung ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen. Neben Medizinern sind dies in besonderem Maße Krankenschwestern, Rettungsassistenten, Heilpraktiker, Apotheker, Personen aus der Lebensmittelbranche wie Gastronomen, Köche, Metzger oder auch Landwirte.

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